Absatz eins,Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:
- Ziffer einsEinkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist.
- Ziffer 2
- Litera aSteuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
- Strichaufzählungzu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,
- Strichaufzählungzu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder
- Strichaufzählungzu den Gewinnanteilen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2
gehören. - Litera bLohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins,, wenn
- Strichaufzählungandere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
- Strichaufzählungim Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Paragraph 39, Absatz 5, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 3Nicht unter Ziffer 2, Litera b, fallende lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5,, oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen Dabei dürfen in den Fällen des Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, Werbungskosten sowie in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
- Ziffer 4Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30,, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.
Erfolgt eine Veranlagung nach den Ziffer eins bis 4, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Ziffer 3, gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Ziffer 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.