Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

27.12.2024

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Definitives Dienstverhältnis

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2,Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Landeslehrers nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Landeslehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
  3. Absatz 3,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,
    2. Ziffer 2
      einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, oder
    3. Ziffer 3
      einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG
    ganz oder zum Teil, im Fall der Ziffer 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Absatz 2, angeführte Frist von vier Jahren wirksam.
  4. Absatz 4,Bei der Einrechnung nach Absatz 3, ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Absatz eins, rückwirkend eintritt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld des Landeslehrers gering ist,
    2. Ziffer 2
      die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. Ziffer 3
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
  7. Absatz 7,Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Absatz eins, gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Absatz 3, einzurechnen.

Schlagworte

Anrechnung, Dienstwechsel

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40265435