Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
    4. Ziffer 4
      ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
  2. Absatz 2,Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

  3. Absatz 4,Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
  4. Absatz 5,Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung.
  5. Absatz 6,Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können.

Schlagworte

Anstellung, Anstellungserfordernis, Mindestalter, Höchstalter, Nachsicht, Dienstwechsel, Aufnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40265417