Absatz eins,Die Begutachtungskommission hat die rechtzeitig einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich – soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgespräches – einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerber zu verschaffen. Das Bewerbungsgespräch kann
- Ziffer einsentweder mit jedem einzelnen Bewerber gesondert oder
- Ziffer 2auf Beschluß der Begutachtungskommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.