Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die
    1. Ziffer eins
      vom Paragraph 2, nicht erfasst sind oder
    2. Ziffer 2
      neu eingeführt werden,
    das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen.
  2. Absatz 2,Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände
    1. Ziffer eins
      im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Bildungsdirektionen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) vorgesehen oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) nur an einzelnen Schulen geführt
    werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einer Bildungsdirektion untersteht, überdies in der betreffenden Bildungsdirektion zur Einsicht aufzulegen.
  3. Absatz 3,Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Pädagogischen Hochschulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Pädagogischen Hochschule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Pädagogischen Hochschule in Kraft.

Anmerkung

1. Zu Paragraph 7, Absatz eins :, siehe die römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 591 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2004, und die Lehrplanverordnungen, die in ihren Stundentafeln in der Regel auch die Einreihung der einzelnen Unterrichtsgegenstände in die Lehrverpflichtungsgruppen enthalten.

2. Artikel 33, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet: „In Paragraph 7, Absatz 2, wird in der Ziffer eins, die Wendung „der Landesschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ und in der Ziffer 2, die Wendung „einem Landesschulrat“ durch die Wendung „einer Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „im betreffenden Landesschulrat“ durch die Wendung „in der betreffenden Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 7, Absatz 2, wird in der Ziffer 2, die Wendung „der Landesschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ und im Schlussteil die Wendung „einem Landesschulrat“ durch die Wendung „einer Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „im betreffenden Landesschulrat“ durch die Wendung „in der betreffenden Bildungsdirektion“ ersetzt.“.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40265297