Kurztitel

Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.09.2024

Abkürzung

Mot-G

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zuständigkeit für die Marktüberwachung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1628 und des Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen davon sind Marktüberwachungstätigkeiten für Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen. Für diese Verbrennungsmotoren ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Daten, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1020 zukommenden Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt, Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Verbrennungsmotors oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.

Schlagworte

Eichwesen, Informationsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012690

Dokumentnummer

NOR40265252