Die Angabe von Rebsorten, von Marken und Phantasiebezeichnungen sowie der gemäß Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011 in der jeweils geltenden Fassung, für Qualitätswein vorgesehenen Bezeichnungen ist zulässig. Die Angabe hat bei Gebietswein in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten. Bei Ortswein hat die Angabe in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde verwendeten. Bei Riedenwein hat die Angabe in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe des Namens der Ried verwendeten.Die Angabe von Rebsorten, von Marken und Phantasiebezeichnungen sowie der gemäß Weinbezeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, für Qualitätswein vorgesehenen Bezeichnungen ist zulässig. Die Angabe hat bei Gebietswein in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten. Bei Ortswein hat die Angabe in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde verwendeten. Bei Riedenwein hat die Angabe in Schriftzeichen zu erfolgen, die maximal halb so groß sind wie die für die Angabe des Namens der Ried verwendeten.