Kurztitel

Banderolenverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.09.2024

Index

80/03 Weinrecht

Text

Farbe und Inhalt der Banderole

Paragraph 3,

Die Farben der Banderole sind rot-weiß-rot. Die Banderole hat den der ausgebenden Druckerei zugeteilten Kennbuchstaben oder die zugeteilte Kombination aus Kennbuchstaben, das österreichische Staatswappen und die Betriebsnummer zu enthalten. Das Staatswappen muss sich zwischen dem Kennbuchstaben oder der Kombination aus Kennbuchstaben auf linker Seite und der Betriebsnummer auf rechter Seite befinden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20005821

Dokumentnummer

NOR40265231