Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph eins
17.09.2024
80/03 Weinrecht
Das Entgelt für die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Weingesetzes 2009 vorzunehmenden Untersuchungen wird laut den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. Ein Punkt der in den Anlagen angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 1,42 Euro. Je Betrieb mit festem Sitz in Österreich haben pro Kalenderjahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wurde.
17.09.2024
20007361
NOR40265219