Kurztitel

Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.09.2024

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph eins,

Das Entgelt für die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Weingesetzes 2009 vorzunehmenden Untersuchungen wird laut den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. Ein Punkt der in den Anlagen angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 1,42 Euro. Je Betrieb mit festem Sitz in Österreich haben pro Kalenderjahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20007361

Dokumentnummer

NOR40265219