Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Thermenregion“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ ist in Schriftzeichen anzugeben, die mindestens halb so groß und maximal gleich groß sind wie die für die Angabe „Thermenregion“ verwendeten. Die Angabe von Markennamen, Phantasiebezeichnungen oder eine für Qualitätswein zulässige Bezeichnungen gemäß § 1 der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011 ist möglich. Die Schriftzeichen für diese Angaben dürfen maximal gleich groß sein wie die für die Angabe „Thermenregion“ verwendeten. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Bei Ortsweinen gemäß § 4 sind jedoch die Prädikatsweinbezeichnungen „Auslese“, „Beerenauslese“ und „Trockenbeerenauslese“ zulässig.Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Thermenregion“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ ist in Schriftzeichen anzugeben, die mindestens halb so groß und maximal gleich groß sind wie die für die Angabe „Thermenregion“ verwendeten. Die Angabe von Markennamen, Phantasiebezeichnungen oder eine für Qualitätswein zulässige Bezeichnungen gemäß Paragraph eins, der Weinbezeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011, ist möglich. Die Schriftzeichen für diese Angaben dürfen maximal gleich groß sein wie die für die Angabe „Thermenregion“ verwendeten. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Bei Ortsweinen gemäß Paragraph 4, sind jedoch die Prädikatsweinbezeichnungen „Auslese“, „Beerenauslese“ und „Trockenbeerenauslese“ zulässig.