Umgründungsmeldeverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph eins
13.09.2024
UmgrMV
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden vergleiche Paragraph 5,).
Diese Verordnung regelt die Form (Paragraph 2,) sowie die Struktur und den Inhalt (Paragraph 3,) einer Meldung von Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, nach Maßgabe von Paragraph 13, Absatz eins, UmgrStG an das Finanzamt sowie das Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung (Paragraph 4,).
12.09.2024
20012686
NOR40265154