Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

4. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2,Anträge nach Paragraph 7, Absatz 3, auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste und nach Paragraph 13, auf Eintragung in die Prozessbegleitungsliste können ab 1. Dezember 2024 gestellt werden. Die Eintragungen in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste und in die Prozessbegleitungsliste werden erst ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam.
  3. Absatz 3,Ausbildungslehrgänge nach Paragraphen 42 bis 48 können ab 1. Jänner 2025 angeboten werden. An diesen Ausbildungslehrgängen können nur Personen teilnehmen, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungsliste vorgesehen und für eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung tätig und in diese institutionell eingebunden sind, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste vorgesehen ist.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265062