Absatz eins,Zur Beratung der Bundesministerin für Justiz in Angelegenheiten der Prozessbegleitung können insbesondere
- Ziffer einsbei der Weiterentwicklung der Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraphen 17 bis 48) im Einklang mit dem letzten Stand von Lehre und Forschung,
- Ziffer 2bei der Erstellung eines Fortbildungsprogramms für Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sowie bei der Weiterentwicklung des Fortbildungswesens und
- Ziffer 3bei der Weiterentwicklung der Ausbildungsmittel im Einklang mit dem letzten Stand von Lehre und Forschung
Sub-Litera, i, m Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung eingerichtet werden.