(2)Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und 28 Abs. 1 Z 1 erfüllen.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 und 28 Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.