Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 und 28 Absatz eins, Ziffer eins und 3 erfüllen.
  2. Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 und 28 Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
  3. Absatz 3,Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Absatz 2,, die die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen haben, haben einen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste, wenn und sobald sie für eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung tätig und in diese institutionell eingebunden sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265059