Absatz eins,Die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter umfasst die allgemeine Grundausbildung (Anlage 1) und eine für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung jeweils in der sich aus den Anlagen 2 bis 5 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer. Die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB) und Verhetzung (Paragraph 283, StGB) sowie für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB) und Verleumdung (Paragraph 297, StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,), für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) und für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen ausgesetzt gewesen sein könnten, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,), umfasst die allgemeine Grundausbildung (Anlage 1), eine für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung jeweils in der sich aus den Anlagen 2 bis 5 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer und die erforderliche spezialisierte Zusatzausbildung jeweils in der sich aus den Anlagen 10 bis 12 (Paragraph 46,) zu dieser Verordnung ergebenden Dauer.