Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Nicht fallbezogene Zusammenarbeit

Paragraph 41,

Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben ihren psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern im Rahmen der bestehenden vertraglichen Bindung die nicht fallbezogene Zusammenarbeit mit in die Prozessbegleitung involvierten Berufsgruppen zu ermöglichen und diese bei Bedarf zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265053