Absatz eins,Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben Opfer ehest möglich über:
- Ziffer einsdie Voraussetzungen und den groben Ablauf der psychosozialen sowie der juristischen Prozessbegleitung sowie darüber, zu welchen Handlungen die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung und die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung berechtigt sind und
- Ziffer 2ihre wesentlichen Rechte (Paragraphen 66 bis 67 StPO) und ihre wesentlichen Pflichten sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen
gehörig aufzuklären.