Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Quellenberufe

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Quellenberufe, die sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignen, sind
    1. Ziffer eins
      ein abgeschlossenes Studium der Psychologie,
    2. Ziffer 2
      eine abgeschlossene Ausbildung für Soziale Arbeit,
    3. Ziffer 3
      eine abgeschlossene Ausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, wobei Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter in Ausbildung unter Supervision gleichgestellt sind, oder
    4. Ziffer 4
      vergleichbare hochwertige abgeschlossene psychosoziale Ausbildungen.
  2. Absatz 2,Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für andere als minderjährige Opfer ist auch eine zumindest zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit in einer nach Paragraph 9, bewährten Einrichtung der Opferhilfe geeignet.
  3. Absatz 3,Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für minderjährige und volljährige Opfer von Menschenhandel (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine andere berufliche Qualifikation für geeignet erachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265041