Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 26
01.10.2025
PbRegVO
25/01 Strafprozess
Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies der Bundesministerin für Justiz unaufgefordert alle fünf Jahre nachzuweisen. Fortbildungen haben einen Bezug zu psychosozialer Beratung aufzuweisen. Fortbildungen, die im Rahmen quellenberuflicher (Paragraph 29,) Fortbildungspflichten abgeschlossen wurden, sind anzurechnen.
11.09.2024
20012683
NOR40265038