Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 25
01.10.2025
PbRegVO
25/01 Strafprozess
Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Prozessbegleitung anvertraut oder sonst bekannt wurden. Sie haben die im Rahmen der Prozessbegleitung erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Personen, die unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters psychosoziale Prozessbegleitung ausüben (Paragraph 18, Absatz 3,) und für einrichtungsfremdes Personal (Paragraph 19,).
11.09.2024
20012683
NOR40265037