Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 20
01.10.2025
PbRegVO
25/01 Strafprozess
Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter zum ehest möglichen Zeitpunkt abschließen und ihrer Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 26,) nachkommen.
11.09.2024
20012683
NOR40265032