Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 15
01.10.2025
PbRegVO
25/01 Strafprozess
Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Prozessbegleitungsliste erfüllt, ist von der Bundesministerin für Justiz unbefristet einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
11.09.2024
20012683
NOR40265027