Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Eintragung

Paragraph 15,

Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Prozessbegleitungsliste erfüllt, ist von der Bundesministerin für Justiz unbefristet einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265027