Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Bedarf

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bedarf nach einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung besteht, wenn unter Bedachtnahme auf die geographischen Gegebenheiten, die Bevölkerungsdichte und die Möglichkeiten einrichtungsinterner und einrichtungsexterner Prozessbegleitung (Paragraph 39,) im räumlichen Wirkungsbereich der Einrichtung der Opferhilfe eine Verbesserung der möglichst flächendeckenden Versorgung mit Leistungen der Prozessbegleitung zu erwarten ist.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz kann, wenn ihr ein Bedarf nach Absatz eins, zur Kenntnis gelangt und dieser von keiner allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung gedeckt werden kann, zu dessen Deckung eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung damit betrauen, Prozessbegleitung von einer Einrichtung der Opferhilfe ausüben zu lassen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Satz 2 und Paragraphen 8 und 9 jeweils Absatz eins, zwar noch nicht erfüllt, deren Erfüllung aber jedenfalls anstrebt, wenn die psychosoziale Prozessbegleitung unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters der betrauten allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erfolgt. Die Betrauung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einrichtung der Opferhilfe an die Bundesministerin für Justiz, in dem das Bestreben, die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Satz 2 und Paragraphen 8 und 9 jeweils Absatz eins, erfüllen zu wollen, zu begründen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen ist.
  3. Absatz 3,Den Bedarf nach Absatz eins, hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen. Liegt ein Bedarf nach Absatz 2, nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz die Prozessbegleitungskommission mit der Überprüfung befassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265022