Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Voraussetzungen der Eintragung, Eintragung und Streichung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In die Prozessbegleitungseinrichtungsliste werden Einrichtungen der Opferhilfe eingetragen, die von der Bundesministerin für Justiz nach Artikel römisch sechs, der Strafprozeßnovelle 1999 nach Maßgabe der hiefür nach dem Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gefördert werden und demzufolge über ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach Paragraph 66 b, Absatz 3, StPO verfügen. Die Zuerkennung einer Förderung setzt die Empfehlung einer Einrichtung der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung durch die Prozessbegleitungskommission voraus, der eine Prüfung der Eignung (Paragraph 8,) und der Bewährung (Paragraph 9,) der Einrichtung der Opferhilfe sowie des Bedarfs (Paragraph 10,) nach einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung vorauszugehen hat.
  2. Absatz 2,In die Prozessbegleitungseinrichtungsliste eingetragen werden können auch Einrichtungen der Opferhilfe, deren Förderung nach Absatz eins, Satz 1 nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) ausgeschlossen ist, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz eins, Satz 2 erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einrichtung der Opferhilfe an die Bundesministerin für Justiz, der mit dem Antrag auf Förderung der Einrichtung der Opferhilfe verbunden werden kann. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, Satz 2 und Paragraphen 8, 9 und 10 jeweils Absatz eins, ist im Antrag zu begründen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Prozessbegleitungskommission gibt ihre Empfehlung auf Grund des Antrags der Einrichtung der Opferhilfe auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste ab. Die Bundesministerin für Justiz kann die Einrichtung der Opferhilfe zur Ergänzung des Antrags auf Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und zu einer Anhörung einladen.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Justiz hat eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste zu streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, Satz 2 und Paragraphen 8, 9 und 10 jeweils Absatz eins, weggefallen ist oder nicht bestanden hat. Die Bundesministerin für Justiz kann eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass die Einrichtung gegen ihre Pflichten (Paragraphen 18 bis 22) verstoßen hat. Liegen die Voraussetzungen für die Streichung der Eintragung in der Prozessbegleitungseinrichtungsliste nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz die Prozessbegleitungskommission mit der Überprüfung befassen.
  6. Absatz 6,Die Prozessbegleitungskommission kann unbeschadet des Absatz 5, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Satz 2 und Paragraphen 8, 9 und 10 jeweils Absatz eins, jederzeit überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265019