Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
- Ziffer eins„Psychosoziale Prozessbegleitung“: in Strafsachen eine nach Paragraph 66 b, Absatz eins und 2 StPO, in Mediensachen eine nach Paragraph 41, Absatz 9, MedienG und in Zivilrechtssachen eine nach Paragraph 73 b, ZPO oder Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG von einer Prozessbegleitungseinrichtung gewährte psychosoziale Prozessbegleitung.
- Ziffer 2„Juristische Prozessbegleitung“: in Strafsachen eine nach Paragraph 66 b, Absatz eins und 2 StPO und in Mediensachen eine nach Paragraph 41, Absatz 9, MedienG von einer Prozessbegleitungseinrichtung gewährte juristische Prozessbegleitung.
- Ziffer 3„Allgemeine Prozessbegleitungseinrichtung“: eine Einrichtung der Opferhilfe, die nach Paragraph 66 b, Absatz 3, StPO beauftragt ist, Opfern im Sinne des Paragraph 66 b, Absatz eins, StPO, sofern diese keiner spezialisierten Prozessbegleitung (Absatz 2, Ziffer eins bis 6) bedürfen, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren und die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 6 bis 10) eingetragen ist. Eine solche Einrichtung ist zur Gewährung von Prozessbegleitung für Opfer geeignet (Paragraph 8,) und bewährt (Paragraph 9,), die keiner spezialisierten Prozessbegleitung bedürfen.
- Ziffer 4„Spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung“: eine Einrichtung der Opferhilfe, die nach Paragraph 66 b, Absatz 3, StPO beauftragt ist, Opfern im Sinne des Paragraph 66 b, Absatz eins, StPO, sofern diese spezialisierter Prozessbegleitung (Absatz 2, Ziffer eins bis 6) bedürfen, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren und die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 6 bis 10) eingetragen ist. Eine solche Einrichtung ist zur Gewährung von Prozessbegleitung für Opfer geeignet (Paragraph 8,) und bewährt (Paragraph 9,), die spezialisierter Prozessbegleitung bedürfen. Die Bewährung und Eignung kann für eine Spezialisierung oder für mehrere Spezialisierungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 6 bestehen.
- Ziffer 5„Prozessbegleiterin“ und „Prozessbegleiter“: in die Prozessbegleitungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 11 bis 16) eingetragene Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter.
- Ziffer 6„Institutionelle Eingebundenheit“: eine für die Dauer der Eintragung in die Prozessbegleitungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 11 bis 16) erforderliche vertragliche Bindung an eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung, die die Weisungsgebundenheit gegenüber dieser, die laufende Intervision und Supervision der ausgeübten psychosozialen Prozessbegleitung, die laufende fachliche Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit in die Prozessbegleitung involvierten Berufsgruppen umfasst. Die laufende fachliche Zusammenarbeit hat in der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in letzterer für jede Spezialisierung getrennt, möglich zu sein. Spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für jede Spezialisierung über zumindest zwei, die jeweilige Spezialisierung aufweisende, psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter zu verfügen.
- Ziffer 7„Bezugsperson“: eine dem Opfer nahestehende Person, die bei der Vorbereitung auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen zur psychischen Stabilisierung des Opfers beitragen kann.
- Ziffer 8„Beratungsschwerpunkt“: der auf einem fachlich fundierten Konzept beruhende Tätigkeitsbereich einer Einrichtung der Opferhilfe, kraft dessen allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitung gewährt werden soll. Eine Einrichtung kann über einen Beratungsschwerpunkt oder über mehrere Beratungsschwerpunkte verfügen.