Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2024,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
04.11.2024
20.02.2008
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
(Übersetzung) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
StF: BGBl. III Nr. 140/2024 (NR: GP XXVII RV 2501 AB 2650 S. 272. BR: AB 11588 S. 969.)
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 138/1961
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. August 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz 2, für Österreich mit 4. November 2024 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Aserbaidschan, Belarus, Bulgarien, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Islamische Republik Iran, Italien, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Republik Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Oman, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch elf.B.11.b]:
Aserbaidschan, Iran, Oman, Türkei, Ukraine
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
Als Vertragsparteien des am 19. Mai 1956 in Genf beschlossenen Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr1 (CMR),
In dem Bestreben, das Übereinkommen um die Möglichkeit der Ausstellung des Frachtbriefs mit Hilfe von Verfahren für die elektronische Erfassung und Behandlung von Daten zu ergänzen,
Sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,.
Gilt über Paragraph 439 a, UGB auch für Beförderungen im Inland.
11.09.2024
20012682
NOR40264986