Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Ofenauertunnel – Hieflertunnel 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.09.2024

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Villach der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 29,50 und km 33,21 sowie
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 33,28 und km 29,71.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

20012676

Dokumentnummer

NOR40264905