Kurztitel

Forstassistenten-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.08.2024

Index

80/02 Forstrecht

Text

Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ und Zusatzausbildung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ ist die in Absatz 2, genannte Zusatzausbildung erfolgreich zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Zusatzausbildung umfasst den Inhalt folgender Lehrveranstaltungen:
    1. Ziffer eins
      Holzernte,
    2. Ziffer 2
      Erschließung,
    3. Ziffer 3
      Waldbau und Forsttechnik,
    4. Ziffer 4
      Waldpolitik,
    5. Ziffer 5
      Waldbewertung,
    6. Ziffer 6
      Zustandserhebung und Ertragsprognose,
    7. Ziffer 7
      Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
    8. Ziffer 8
      Controlling im Forstbetrieb,
    9. Ziffer 9
      Praxisrelevante Rechtsmaterien für forstliche Geschäftsbereiche und
    10. Ziffer 10
      Verwaltungsrecht für Forstwirte – ausgewählte Bereiche.
  3. Absatz 3,Die Zusatzausbildung kann durch den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der in Absatz 2, genannten Lehrveranstaltungen oder von dem Inhalt und Umfang nach vergleichbaren Ausbildungen nachgewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024

Gesetzesnummer

20005491

Dokumentnummer

NOR40264879