Kurztitel

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Abkürzung

SeilGV

Index

93/01 Eisenbahn

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)

StF: BGBl. II Nr. 224/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 49 a, Absatz 8, des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2020,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

1. Anwendungsbereich

§

2. Begriffsbestimmungen

§

3. Aufgaben und Umfang

2. Abschnitt
Verfahren

§

4. Fälligkeit

§

5. Durchführung

§

6. Einreichung

3. Abschnitt
Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

§

7. Allgemeine Anforderungen

§

8. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik

§

9. Verzeichnis der Erstellenden von Gutachten gemäß § 8

§

10. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Brandschutz

§

11. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz

§

12. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Hochbau

§

13. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Geologie/Geotechnik

§

14. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)

§

15. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

16. Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung

§

17. Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren

§

18. Verweisungen

§

19. Inkrafttreten

Anlage

1: Gliederung und Inhalt der Mappe Generalrevision

Anlage

2: Letztgültige nationale Regelwerke und Nachweisverfahren des Fachbereiches Seilbahntechnik sowie der seilbahnspezifischen Belange des Fachbereiches Elektro- und Sicherungstechnik vor Inkrafttreten des SeilbG 2003

Schlagworte

Elektrotechnik, Lawinengefahr, Wildbachgefahr, Arbeitnehmerschutz, Arbeitnehmerinnenschutz

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264851