Kurztitel

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Abkürzung

SeilGV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Aufgaben und Umfang

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Generalrevision nach Paragraph 49 a, Absatz eins, SeilbG 2003 sind so auszulegen und anzuwenden, dass einerseits dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Überprüfung Rechnung getragen, andererseits die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand der dafür notwendigen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Die Generalrevision einer Seilbahn umfasst die Bestandserhebung und Bewertung sowie deren Dokumentation gemäß Anlage 1, die Durchführung der daraus folgenden Maßnahmen zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gemäß Paragraph 49 a, Absatz eins, SeilbG 2003 sowie die Aktualisierung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen auf Grundlage der durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichten diesbezüglichen Entwürfe.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264832