Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
31.07.2024
27.01.1977
29/03 Zivilprozess
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERMITTLUNG VON ANTRÄGEN AUF VERFAHRENSHILFE
StF: BGBl. Nr. 190/1982 (NR: GP XV RV 684 AB 902 S. 92. BR: S. 416.)
BGBl. Nr. 282/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 422/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 22/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 402/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 359/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 754/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 338/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 217/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 737/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 160/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 418/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 645/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 363/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 684/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 174/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 187/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 20/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 92/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 123/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 211/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 14/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 172/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 15/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 41/2003 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 103/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 8/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 52/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 71/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 150/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 46/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 163/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 123/2024 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Albanien römisch III 172/2001 *Aserbaidschan römisch III 123/2000 *Belgien 190/1982 *Bosnien-Herzegowina römisch III 8/2012 *Bulgarien 363/1996 *Dänemark 190/1982 *Estland römisch III 20/1999 *Finnland 190/1982 *Frankreich 190/1982 *Georgien römisch III 8/2012 *Griechenland 190/1982, 338/1990 *Irland 754/1988, 338/1990, römisch III 174/1998 *Italien 422/1983 *Lettland römisch III 172/2001 *Litauen 684/1996, römisch III 46/2019 *Luxemburg 190/1982, römisch III 8/2012 *Montenegro römisch III 71/2014 *Niederlande 217/1992, römisch III 8/2012 *Nordmazedonien römisch III 41/2003 *Norwegen 190/1982 *Polen römisch III 187/1998 *Portugal 402/1986, römisch III 123/2024 *Rumänien römisch III 103/2006, römisch III 8/2012 *Schweden 190/1982, römisch III 14/2001 *Schweiz 160/1995, römisch III 14/2001, römisch III 15/2002, römisch III 103/2006, römisch III 163/2020 *Serbien römisch III 71/2014 *Serbien-Montenegro römisch III 103/2006 *Spanien 22/1986, 359/1987, 737/1994, 645/1995, römisch III 92/1999, römisch III 8/2012 *Tschechische R römisch III 211/2000 *Türkei 282/1983, 422/1983 *Ukraine römisch III 150/2017, römisch III 123/2024 *Vereinigtes Königreich 190/1982, 338/1990, 418/1995 *Zypern römisch III 52/2014
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe:
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 13 Absatz eins,, daß sie die Anwendung des Artikels 6 Absatz eins, Buchstabe b ganz ausschließt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Feber 1982 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 für Österreich am 16. März 1982 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 92]: Ukraine
Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens hat Aserbaidschan als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Gemäß Artikel 2, Absatz eins und Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Bosnien und Herzegowina, dass die für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe zuständige zentrale Behörde in Bosnien und Herzegowina die folgende ist:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Bulgarien nachstehende Erklärung abgegeben:
Nach Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens wird die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, ganz ausgeschlossen.
Nach Artikel 8, des Übereinkommens wird als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle das Ministerium für Justiz bestimmt.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärungen abgegeben:
Eine Unterlage, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet ist, wird nicht anerkannt, wenn diese Unterlage nicht ins Englische oder Estnische übersetzt wurde.
Nach Artikel 2, des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.
Finnland hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt:
Anträge auf Verfahrenshilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in dieser Sprache begleitet sind, werden nicht anerkannt.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt:
Anträge auf Verfahrenshilfe werden nur dann anerkannt, wenn sie in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in dieser Sprache begleitet sind.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Georgien erklärt, dass bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Georgiens das Übereinkommen für das Gebiet, in dem Georgien seine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit ausübt, gilt.
Gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Georgien, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Dokumente und die anderen Informationen in englischer Sprache abzufassen sind und für den Fall, dass sie in einer anderen Sprache abgefasst werden, ist ihnen eine Übersetzung in englischer Sprache beizufügen.
Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens erklärt Georgien, dass das Justizministerium von Georgien (Ministry of Justice of Georgia) als die zentrale Sende- und Empfangsbehörde für Anträge auf Prozesskostenhilfe (30, Rustaveli Avenue, Tbilisi 0146, GEORGIEN) ernannt wurde.
Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäß Artikel 2 :,
Zentrale Behörde gemäß Artikel 2 :,
Gemäß Artikel 8, des Übereinkommens hat Italien nachstehende Behörde notifiziert:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nach Artikel 2, als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle bestimmt:
Litauen hat mit Wirkung vom 5. März 2019 die Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle gemäß Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2017,) wie folgt geändert:
Erklärungen gem. Artikel 2, betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Mazedonien nachstehende Erklärungen abgegeben:
Nach Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens wird die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, ausgeschlossen.
Nach Artikel 8, des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.
Ferner hat Montenegro am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung den seinerzeit durch Serbien und Montenegro erklärten Vorbehalt nach Artikel 13, Absatz eins, sowie die Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Artikel 2, Absatz eins und 2 des Übereinkommens.
Ferner haben die Niederlande für das Königreich in Europa nachstehende Behörden als Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle notifiziert:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben die Niederlande am 28. September 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde nachstehenden Vorbehalt erklärt:
„Gemäß den Bestimmungen des Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens schließt die Regierung der Portugiesischen Republik die Anwendung der Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens zur Gänze aus.“
Ferner wurde nachstehende Behörde als Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle gemäß Artikel 2, Absatz eins und 2 notifiziert:
Instituto da Segurança Social (Institut für soziale Sicherheit)
Avenida 5 de Outubro, n° 175
1069-451 Lisboa
In Übereinstimmung mit Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass es die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6, Absatz eins, Litera b, zur Gänze ausschließt.
Erklärungen gem. Artikel 2, betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde nachstehende zentrale Behörde gem. Artikel 2, bezeichnet:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz nachstehende Erklärung abgegeben:
Ziffer eins Gemäß Artikel 8 bezeichnet die Schweiz als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstellen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens die nachstehend genannten kantonalen Behörden. Aus dem Ausland stammende Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden nebst den genannten Zentralbehörden auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern entgegengenommen und an die im Einzelfall zuständigen Zentralbehörden weitergeleitet.
Sofern die unentgeltliche Rechtspflege Verfahren betrifft, die auf Grund der innerstaatlichen Kompetenzordnung oder auf Grund des innerstaatlichen Instanzenzuges vor Behörden des Bundes stattzufinden haben, leitet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die entsprechenden Gesuche an die zuständigen Bundesbehörden weiter. Werden solche Verfahren betreffende Gesuche bei den kantonalen Zentralbehörden eingereicht, leiten sie diese von Amtes wegen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidpartement Anmerkung, Justiz- und Polizeidepartement) weiter.
Ziffer 2 Gemäß den Artikeln 13 und 14 erklärt die Schweiz zu Artikel 6, daß Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und deren Beilagen in der Sprache der ersuchten Behörde, dh. Auf deutsch, französisch oder italienisch abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen, je nachdem in welchem Teil der Schweiz das Gesuch zu erledigen ist (siehe nachstehende Liste der schweizerischen Behörden). Schriftstücke, die in einer anderen als der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine andere als diese Sprache begleitet werden, können in jedem Fall zurückgewiesen werden.
1. Zentrale kantonale Behörden:
2. Bundesbehörde:
Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Artikel 2, Absatz eins und 2:
Ministerium für Justiz und Öffentliche Verwaltung der Republik Serbien
Abteilung Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen
Nemanjina 22-26
11000 Belgrad
Nach Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens schließt Serbien und Montenegro die Anwendung von Artikel 6, Absatz eins, Litera b, zur Gänze aus.
Gemäß Artikel 8, des Übereinkommens wird nach Artikel 2, Absatz eins und 2 als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Justizministerium der Republik Serbien, Nemanjina 22-24, 11000 Belgrad“ und das „Justizministerium der Republik Montenegro, Vuka Karadzica 3, 81000 Podgorica“ bestimmt.
Erklärungen gem. Artikel 2, betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:
Ferner möchte Spanien im Falle der Ausweitung des Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar folgende Erklärung abgeben:
Nach Artikel 2, des Übereinkommens hat die Tschechische Republik als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice of the Czech Republic, Praha 2, Vyšehradská 16“ bestimmt.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei gemäß Artikel 8, des Übereinkommens folgende Behörde notifiziert:
Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens ist die Behörde für die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Anträgen auf Verfahrenshilfe in der Ukraine das Ministerium für Justiz der Ukraine.
In Übereinstimmung mit Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie die Anwendung von Artikel 6, Absatz eins, Litera b, vollständig ausschließt.
Die Ukraine hat am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörden bezeichnet als Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäß Artikel 2, bezeichnet:
Für England und Wales:
für Schottland:
für Nordirland:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 18. Mai 1995 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1995,) gemäß dessen Artikel 12, Absatz 2, auf die Insel Man ausgedehnt.
Gemäß Artikel 8, des Übereinkommens erklärt Zypern, dass das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als Übermittlungsstelle gemäß Artikel 2, Absatz eins, bezeichnet wird, sowie als zentrale Empfangsstelle gemäß Artikel 2, Absatz 2, des Übereinkommens.
Gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Zypern im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe b, dass es den Antrag auf Verfahrenhilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen auch dann entgegennehmen wird, wenn sie in Englisch oder Französisch abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, die wirtschaftlichen Hindernisse für den Zugang zur Zivilgerichtsbarkeit zu beseitigen und es wirtschaftlich benachteiligten Personen zu ermöglichen, ihre Rechte in den Mitgliedstaaten leichter geltend zu machen,
überzeugt, daß die Schaffung eines geeigneten Systems für die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe dazu beitragen würde, dieses Ziel zu erreichen –
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
Armenrecht
13.08.2024
10002573
NOR40264807