Absatz eins,Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben, die ihm in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind:
- Ziffer einsOrganisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen von Sendungen, die beim Eingang in die Europäische Union gemäß Titel römisch zwei Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kontrolliert werden sowie von Tieren und Waren, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, beim Eingang in die Europäische Union zu kontrollieren sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. Die Ablehnung des Eingangs von Waren in die Europäische Union mittels Bescheid erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des verantwortlichen Unternehmers;
- Ziffer 2Erteilung von Ausfuhrberechtigungen, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-QuaDG, erforderlich sind, sowie die damit zusammenhängenden Kontrollen;
- Ziffer 2 aBewilligung der Verwendung ansteckungsfähiger Erreger meldepflichtiger Tierseuchen gemäß Paragraph 30, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,;
- Ziffer 2 bErfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Tiergesundheitsgesetzes 2024;
- Ziffer 3Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und Beglaubigungen für Waren und Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs nach den geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen über die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Grundlage für die Ausstellung von Bescheinigungen sind Verkehrsfähigkeitsgutachten sowie Sicherheitsbewertungen, die von der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG oder von einer gemäß Paragraph 73, LMSVG hierzu berechtigen Person, stammen;
- Ziffer 3 aAusstellung amtlicher Bescheinigungen und Beglaubigungen für Waren und Erzeugnisse tierischen Ursprungs über die freie Handelbarkeit nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Sendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist und keine Zuständigkeit anderer Behörden für die Ausstellung dieser Bescheinigungen oder Beglaubigungen gegeben ist;
- Ziffer 4Amtliche Kontrolle von Waren, die dem LMSVG unterliegen und über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Vertragsstaaten der EU, EWR-Staaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, einschließlich „mystery shopping“ gemäß Artikel 36, der Verordnung (EU) 2017/625 oder Schwerpunktaktionen der Europäischen Kommission;
- Ziffer 5Festlegung und Einhebung sämtlicher mit der Aufgabenerfüllung des Bundesamts für Verbrauchergesundheit in Zusammenhang stehenden Gebühren;
- Ziffer 6die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 14, EU-QuaDG in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten sowie geografische Angaben bei Spirituosen;
- Ziffer 7die Zulassung nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete biologische Lebensmittel gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2018/848.