Absatz eins,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
- Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 35 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
- Litera ader Artikel 12, Absatz eins und 3, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz eins,, Artikel 24, Absatz eins und Artikel 44, Absatz eins, Litera a,) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder
- Litera bdes Artikel 21, der Verordnung (EU) 2019/787 oder
- Litera cder Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren zuwiderhandelt;
- Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer
- Litera afahrlässig eine in Ziffer eins, genannte Handlung begeht oder
- Litera bden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 9, oder
- Litera cden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit der amtlichen Kontrolle von Titel römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung oder
- Litera dden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten oder
- Litera eden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/787 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft
zuwiderhandelt; - Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer
- Litera aals Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den Paragraph 3, Absatz 2, oder 3, Paragraph 6, Absatz 2, oder 10, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, oder
- Litera bals Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 8, oder
- Litera cden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zuwiderhandelt.