Kurztitel

Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UbG sowie deren Entziehung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.08.2024

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Entziehung der Ermächtigung

Paragraph 3,

Die Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UbG ist zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder
  2. Ziffer 2
    die Fortbildung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder
  3. Ziffer 3
    das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder
  4. Ziffer 4
    der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024

Gesetzesnummer

20012665

Dokumentnummer

NOR40264780