(7)Absatz 7,Die Kommissionen gemäß Ausschreibungsgesetz und die nachgebildeten haben die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten als nicht stimmberechtigte Sachverständige bzw. nicht stimmberechtigten Sachverständigen beizuziehen. Hearings sollen grundsätzlich in allen Fällen abgehalten werden. Auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 1a Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung, und des § 10 Abs. 1 B-GlBG wird verwiesen.Die Kommissionen gemäß Ausschreibungsgesetz und die nachgebildeten haben die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten als nicht stimmberechtigte Sachverständige bzw. nicht stimmberechtigten Sachverständigen beizuziehen. Hearings sollen grundsätzlich in allen Fällen abgehalten werden. Auf die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins a, Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, in der geltenden Fassung, und des Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG wird verwiesen.