Absatz eins,Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen über zur Auswahl stehende Aus- und Weiterbildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete Ausbildungsschritte vorzuschlagen.
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 11
07.08.2024
04.12.2025
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Ausbildung, Ausbildungsangebot
05.12.2025
20012664
NOR40264719