Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 4 BD-EG, insbesondere
- Ziffer einszur Qualitätssicherung,
- Ziffer 2zur externen Schulevaluation,
- Ziffer 3für das Bildungsmonitoring,
- Ziffer 4für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem,
- Ziffer 5für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung,
- Ziffer 6für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BD-EG,
- Ziffer 7für die Kontextualisierung von Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie
- Ziffer 8für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen, insbesondere für die Erstellung eines sozioökonomischen Index nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, BD-EG,
durchzuführen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind vor Durchführung der Erhebung anzuhören.