Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
- Ziffer einsvom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
- Litera adie Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
- Litera bdie mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
- Litera cder Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
- Litera ddie Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
- Ziffer 2von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
- Litera adie Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
- Litera bdie Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und
- Litera cdie räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.