Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat der Bundesagentur besteht aus zwölf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      fünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das vom Bundesminister für Finanzen bestellt wird,
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder, das von der Bundesministerin für Justiz bestellt wird,
    4. Ziffer 4
      vier von der innerbetrieblichen Interessenvertretung der Bundesagentur entsandte Mitglieder.
    Eines der Mitglieder nach Ziffer eins und eines der Mitglieder nach Ziffer 3, muss über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts oder des Gesellschaftsrechts verfügen und darf nicht dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Justiz oder einer nachgeordneten Dienststelle eines dieser Bundesministerien angehören.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung abgegebenen Stimmen. Der Vorhabensbericht gemäß Paragraph 12, Absatz 5, bedarf jedenfalls der Zustimmung der vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag. Hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse kommen der Bereichsleitung Rechtsberatung, soweit Belange der Rechtsberatung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) betroffen sind, dieselben Rechte und Pflichten zu wie der Geschäftsführung.
  3. Absatz 3,Der Gesellschafter hat der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat jeweils eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Absatz 4,Der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben darf nur auf Grund einer Weisung des Bundesministers für Inneres erfolgen und bedarf abweichend von Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer eins, GmbH-Gesetz nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Führung der durch Gesellschafterbeschluss beschlossenen Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführung obliegt abweichend von Paragraph 30 l, Absatz eins, GmbH-Gesetz dem Gesellschafter.

Schlagworte

Asylrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40264660