(3)Absatz 3,Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind:Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind:
die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ und „Bildung und Forschung“ (vbPK-AS und vbPK-BF gemäß § 9 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ und „Bildung und Forschung“ (vbPK-AS und vbPK-BF gemäß Paragraph 9, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
die Anschrift sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrlings,
Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig und entscheidungsfähig ist;
Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß § 5 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts,Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts,
Information, ob die Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 BAG erfolgt,Information, ob die Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 BAG erfolgt,
Beginn und Ende der Lehrzeit einschließlich Datum einer allfälligen vorzeitigen Lehrvertragsauflösung,
allfällige Lehrzeitverkürzungen, -anrechnungen oder -verlängerungen,
Name, Anschrift und Firmennummer des Lehrbetriebes am Ausbildungsstandort sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrbetriebs und
Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 BAG.Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, BAG.
Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.