Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz 2, Ziffer 9, ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden vergleiche Paragraph 69, Absatz 23,)

Text

Zeugnisse

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.
  2. Absatz 2,Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Studierenden,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,
    4. Ziffer 4
      die Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),
    5. Ziffer 5
      die Modulbeurteilungen,
    6. Ziffer 6
      Teilnahmevermerke bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,
    7. Ziffer 7
      Vermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,
    8. Ziffer 8
      einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (Paragraph 35, Absatz 4,) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,
    9. Ziffer 9
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Schulleitung (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel.
  3. Absatz 3,Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2 a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,)

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40264639