Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72 a

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden vergleiche Paragraph 82, Absatz 26,).

Text

Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv

Paragraph 72 a,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen auch elektronisch an die Erziehungsberechtigten bzw. im Fall des Paragraph 72, Absatz 3, an die handlungsfähige Schülerin oder den handlungsfähigen Schüler (Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidaten) erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems „Bildungsportal“ gemäß Paragraph 6 e, BilDokG 2020. Voraussetzung dafür ist die Aktivierung eines Nutzerkontos am Bildungsportal durch die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer. Über die so erfolgte Zustellung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer im Wege der hinterlegten E-Mail-Adresse oder in einer anderen technisch geeigneten Weise zu informieren. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die Hinterlegung einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert.
  2. Absatz 2,Nachweisliche elektronische Zustellungen haben gemäß Paragraph 35, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Echtheit der über das Bildungsportal amtssignierten Urkunden mit Hilfe eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals gemäß Paragraph 6 e, BilDokG 2020 überprüft werden kann. Personen können aus diesem Urkundenarchiv ihnen zugeordnete Urkunden auch zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Bildungsportals erneut übermittelt bekommen. Die näheren technischen Verfahren sind durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Verordnungsweg festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40264636