Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Nichtaushändigung eines Dienstscheins

Paragraph 6 a,

Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Dienstschein nach Paragraph 6, Absatz eins, bis 4 nicht ausgehändigt, ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen. Sind mehr als fünf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betroffen oder wurde die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe 500 Euro bis 2000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer begeht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine einzige Verwaltungsübertretung. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer inzwischen nachweislich einen Dienstschein ausgehändigt hat und das Verschulden der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gering ist, hat sie von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40264616