(2)Absatz 2,Personen, die
eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß diesem Bundesgesetz,
eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung,eine gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung,
eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016,eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,,
eine Weiterbildung gemäß § 64eine Weiterbildung gemäß Paragraph 64
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 13, BGBl. I Nr. 109/2024)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,)
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß § 65a anerkannte oder gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013 gleichgehaltene Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege”/„Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege” führen.erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß Paragraph 65 a, anerkannte oder gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, gleichgehaltene Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege”/„Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege” führen.