Absatz eins,Das Steuerreporting hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zu enthalten und ist nach der Vorlage in Anlage 1 zu erstellen. Dabei gilt:
- Ziffer einsEinkünfte, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind im Steuerreporting nicht auszuweisen.
- Ziffer 2Für Zwecke des Steuerreportings ist davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4 a EStG 1988 nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden.
- Ziffer 3Das Steuerreporting hat sämtliche Einkünfte des jeweiligen Steuerpflichtigen, die dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, zu enthalten. Dazu zählen auch Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 7, EStG 1988, wenn eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehalten und abgeführt wird.
- Ziffer 4Das Steuerreporting hat einheitliche Hinweise zu enthalten, wie die angeführten Daten korrekt im Rahmen der Veranlagung aufzunehmen sind.