Kurztitel

Steuerreportingverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

SteuerreportingVO

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Voraussetzungen und Fristen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Abzugsverpflichtete gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EStG 1988 hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen (Steuerreportings) gemäß Paragraph 96, Absatz 5, EStG 1988 für abgeschlossene Kalenderjahre auszustellen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schuldner von Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988; diese Einkünfte sind im Steuerreporting der depotführenden bzw. auszahlenden Stellen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Ein Steuerreporting gemäß dieser Verordnung ist nur für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen.
  3. Absatz 3,Das Steuerreporting ist bis zum 31. März des Folgejahres bereitzustellen. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen hat eine Ausstellung für die vergangenen fünf Kalenderjahre zu erfolgen. Nachträgliche Korrekturen sind auf den Steuerreportings der folgenden drei Kalenderjahre zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012661

Dokumentnummer

NOR40264557