Absatz eins,Der Abzugsverpflichtete gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EStG 1988 hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen (Steuerreportings) gemäß Paragraph 96, Absatz 5, EStG 1988 für abgeschlossene Kalenderjahre auszustellen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schuldner von Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988; diese Einkünfte sind im Steuerreporting der depotführenden bzw. auszahlenden Stellen zu berücksichtigen.