Absatz eins,Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren zu betragen, jedoch mindestens 30 Stunden pro Kalenderjahr. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
- Ziffer einsRechnungslegung und externe Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, und
- Ziffer 2Abschlussprüfung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2,,