Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die jeweils geltenden Lieferungsbedingungen zu übergeben oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Darüber hinaus hat er unverzüglich nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Auftraggebers, Sitz des Betriebes,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Heimarbeiters,
    3. Ziffer 3
      Beginn des Beschäftigungsverhältnisses,
    4. Ziffer 4
      bei Beschäftigungsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Beschäftigungsverhältnisses,
    5. Ziffer 5
      Dauer der Frist zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
    6. Ziffer 6
      vorgesehene Art der Beschäftigung und eine kurze Beschreibung dieser Beschäftigung,
    7. Ziffer 7
      Berechnung und Fälligkeit sowie Art der Auszahlung des Entgelts.
  2. Absatz eins a,Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, ist dem Heimarbeiter unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.
  3. Absatz eins b,Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis ausgehändigt wurde, der alle in Absatz eins, genannten Angaben enthält.
  4. Absatz eins c,Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits zum Inkrafttreten nach Paragraph 74, Absatz 10, bestanden, so ist dem Heimarbeiter auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Absatz eins, auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Auftraggebers besteht nicht, wenn eine früher ausgestellte Aufzeichnung oder ein schriftlicher Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
  5. Absatz 2,Ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind an sichtbarer Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbst gewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu übergeben.
  6. Absatz 3,Das Entgeltverzeichnis hat die Artikelnummer oder die Bezeichnung des Arbeitsstückes sowie das Entgelt für jedes einzelne Arbeitsstück und die hierfür vorgesehene Arbeitszeit zu enthalten. Ist dies nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage des Entgeltes einzutragen. Bestehende Musterbücher sind beizuschließen. Dies gilt nicht bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40264540