Absatz eins,Der Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die jeweils geltenden Lieferungsbedingungen zu übergeben oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Darüber hinaus hat er unverzüglich nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsName und Anschrift des Auftraggebers, Sitz des Betriebes,
- Ziffer 2Name und Anschrift des Heimarbeiters,
- Ziffer 3Beginn des Beschäftigungsverhältnisses,
- Ziffer 4bei Beschäftigungsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Beschäftigungsverhältnisses,
- Ziffer 5Dauer der Frist zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
- Ziffer 6vorgesehene Art der Beschäftigung und eine kurze Beschreibung dieser Beschäftigung,
- Ziffer 7Berechnung und Fälligkeit sowie Art der Auszahlung des Entgelts.