Absatz eins,Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert haben oder gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus monatlich in Höhe von 125 Euro Anmerkung eins, ).