Kurztitel

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Abkürzung

SVSG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 21, hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass diese
    1. Ziffer eins
      im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
    2. Ziffer 2
      in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
    3. Ziffer 3
      in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.

Schlagworte

Stellvertreterin, Versicherungsvertreterin, Stellvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40264503